Unterrichtung der Gemeindevertretung gem. § 112 Abs. 5 HGO über die wesentlichen Ergebnisse des Jahresabschlusses 2022
Sachvortrag:
Gem. § 112 Abs. 5 HGO hat der Gemeindevorstand nach erfolgter Aufstellung des Jahresabschlusses die Gemeindevertretung über die wesentlichen Ergebnisse zu unterrichten.
Nach Rücksprache mit der Kommunal- und Finanzaufsicht ist dazu eine Übersicht über die Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnung, wie sie in der Anlage beigefügt sind, ausreichend.
Ohne eine förmliche Unterrichtung der Gemeindevertretung über die wesentlichen Ergebnisse des Jahresabschlusses 2022 kann die Kommunal- und Finanzaufsicht gem. § 112 Abs. 6 HGO die Haushaltsgenehmigung für 2024 nicht erteilen.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Flörsbachtal nimmt die Unterrichtung über die wesentlichen Ergebnisse des aufgestellten Jahresabschlusses 2022 durch die Vorlage der Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnung zur Kenntnis.
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